Bienenbeuten auf einer Wiese aufgestellt

Standort für den Bienenstand: Nachbarrecht, Abstände, Flugloch, Wasser und Wanderplatz

Bienenstand richtig aufstellen: kein gesetzlicher Mindestabstand, § 906 BGB und Urteile, Bebauungsplan, Kleingarten, Flugloch, Tränke, Wanderplatz, Haftung.

Einen gesetzlichen Mindestabstand zwischen Bienenstand und Nachbargrundstück gibt es in Deutschland nicht. Ob ein Standort geht, entscheiden das Nachbarrecht des BGB, der Bebauungsplan, die Zustimmung des Grundstückseigentümers und die Anzeige beim Veterinäramt. Fachlich gut ist ein Bienenstand, der windgeschützt und nicht in einer Kaltluftsenke liegt, im Winter Sonne bekommt und im Hochsommer Mittagsschatten. Er sollte Wasser im Umkreis von etwa 400 Metern, Tracht über die ganze Saison und eine Zufahrt bis an die Beuten haben. Die Flugbahn sollte nicht über Terrasse oder Gehweg führen.

Dieser Beitrag ordnet zuerst die Rechtslage, mit den Urteilen, auf die sich Gerichte und Bieneninstitute stützen, und den Unterschieden zwischen den Bundesländern. Danach geht es um die imkerliche Praxis am Stand und um Wanderplätze. Stand: Oktober 2026.

Gibt es einen Mindestabstand zwischen Bienen und Nachbar?

Nein. Das Institut für Bienenkunde und Imkerei der Bayerischen Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau (LWG) schreibt klar, dass es keine festen gesetzlichen Angaben über Abstandsflächen zu Nachbarn gibt. Die Nachbarrechtsgesetze der Länder regeln Grenzabstände für Bäume und Hecken, Einfriedungen oder Fenster, eine Abstandsregel für Bienenvölker enthalten sie nicht. In Deutschland läuft die Frage also über das private Nachbarrecht.

§ 906 BGB: dulden, was unwesentlich oder ortsüblich ist

Der Kern steht in § 906 BGB. Der Eigentümer eines Grundstücks kann Gase, Gerüche, Geräusche und „ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen” nicht verbieten, soweit sie die Benutzung seines Grundstücks „nicht oder nur unwesentlich” beeinträchtigen. Selbst eine wesentliche Beeinträchtigung muss er nach Absatz 2 dulden, wenn sie durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks entsteht und nicht durch wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen verhindert werden kann. Dann steht ihm allenfalls ein angemessener Ausgleich in Geld zu.

Dass Bienenflug zu diesen „ähnlichen Einwirkungen” gehört, hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 24. Januar 1992 (V ZR 274/90, BGHZ 117, 110) entschieden. Geklagt hatte eine Gärtnerei, deren Blumen von den Bienen eines benachbarten Imkers bestäubt worden waren. Spätere Gerichte fassen die Entscheidung so zusammen: Muss der Nachbar den Bienenflug nach § 906 BGB dulden, haftet der Imker grundsätzlich auch nicht nach den Vorschriften über unerlaubte Handlung und Tierhalterhaftung.

Wesentlich, ortsüblich, zumutbar: so prüfen die Gerichte

Die LWG, deren Institut in Bayern meist die Gerichtsgutachten in Bienenstreitigkeiten erstellt, beschreibt die Prüfung in drei Schritten:

  1. Wesentlichkeit: Maßstab ist das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen. Häufige Stiche zählen, eine Allergie des Nachbarn allein nicht. Eine Terrasse, die wegen des Beflugs nicht mehr nutzbar ist, spricht für eine wesentliche Beeinträchtigung. Verschmutzte Wäsche oder Schwärme gelten meist als zu selten.
  2. Ortsüblichkeit: Geprüft werden Siedlungsbereich, Umfeld, Völkerzahl (Hobby oder Erwerb) und vergleichbare Grundstücke in der Gegend.
  3. Zumutbare Abhilfe: Schutzzaun, Trennhecke, Drehen der Völker, um die Flugschneise auszurichten, Bienentränken (laut LWG nur eingeschränkt wirksam), Magazinbeuten für bessere Schwarmkontrolle, Umweiseln auf eine sanftere Herkunft, Verstellen der Völker.

Das Fazit der LWG ist deutlich: Ist die Beeinträchtigung wesentlich, nicht ortsüblich und nicht durch zumutbare Maßnahmen zu beheben, muss die Imkerei an diesem Standort aufgegeben werden.

Drei Urteile, die die Spannbreite zeigen

Gericht, Datum, Aktenzeichen Situation Ergebnis
LG Dessau-Roßlau, 10.05.2012, 1 S 22/12 16 Völker auf dem Nachbargrundstück, Kotflecken nach dem Reinigungsflug auf Dach, Vordach und Poolabdeckung Zu dulden: unwesentliche Einwirkung, überschaubare und ortsübliche Bienenhaltung im ländlichen Raum, keine Tierhalterhaftung für artspezifisches Verhalten
AG Kandel, 29.06.2009, 1 C 5/09 Erwerbsimker mit durchschnittlich rund 170, bei der Ortsbesichtigung 161 Völkern im Außenbereich, direkt an der Grenze zu einem Wochenendgrundstück Wesentliche, nicht ortsübliche Beeinträchtigung; höchstens 25 Völker, so weit wie möglich von der Grenze entfernt
OLG Hamm, 25.06.2020, I-24 U 109/19 Hobbyimker klagt auf Duldung von sechs Völkern auf seiner Loggia, direkt neben der Loggia der Nachbarin, reines Wohngebiet Klage abgewiesen: Ein Sachverständiger stellte rund 120.000 Bienen und einen Flugkanal von etwa zwei Metern Durchmesser fest; Bienenhaltung ist zwar ortsüblich, diese Form auf der Loggia nicht

Das Amtsgericht Kandel stützte sich darauf, dass ein Imker in Deutschland meist 5 bis 10 Völker hält, und sah bis 25 Völker keine Beeinträchtigung, besonders bei grenzferner Aufstellung. Interessant am Fall Hamm: Der Gutachter hielt zwei Völker auf der Loggia oder vier auf der Südseite des Hauses für eventuell vertretbar. Weil der Imker aber auf sechs Völkern bestand, blieb seine Klage insgesamt ohne Erfolg.

Was heißt das für die Praxis?

Die LWG nennt einen Abstand von etwa 5 bis 20 Metern zum Nachbarn als Größenordnung, die dort, wo solche Bienenstände ortsüblich sind, meist keine Probleme verursacht. Das ist keine Rechtsnorm, aber ein brauchbarer Richtwert. Im ländlichen Raum ist eine überschaubare Bienenhaltung ortsüblich, wie das Urteil aus Dessau-Roßlau zeigt. In dicht bebauten Wohngebieten kommt es stärker auf Völkerzahl, Abstand und Flugbahn an. Bei Streit vermitteln in Bayern die staatlichen Fachberater für Bienenzucht. Sprechen Sie vor dem Aufstellen mit den direkten Nachbarn: Ein Glas Honig und eine Telefonnummer für den Schwarmfall verhindern mehr Prozesse als jede Hecke.

Wohngebiet, Bebauungsplan, Balkon und Kleingarten

Bebauungsplan und Baurecht

Neben dem Nachbarrecht gilt öffentliches Baurecht. Nach § 14 Abs. 1 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) sind untergeordnete Nebenanlagen zulässig, die dem Nutzungszweck des Baugebiets dienen und seiner Eigenart nicht widersprechen, ausdrücklich „auch solche für die Kleintierhaltung”. Der Bebauungsplan kann diese Nebenanlagen aber einschränken oder ausschließen. Die LWG weist darauf hin, dass Bebauungspläne in manchen Wohngebieten die Kleintierhaltung verbieten, und das schließt Bienen ein. Ein Blick in den Bebauungsplan beim Bauamt der Gemeinde kostet wenig Zeit.

Für feste Bauten gelten die Bauordnungen der Länder, und welche kleinen Bauten verfahrensfrei sind, regelt jedes Land anders. Für Bayern hält die LWG fest: Imkerliche Gebäude im Außenbereich sind baugenehmigungspflichtig, den Bedarf für ein Bienenhaus erkennen die Bauämter erst ab einer gewissen Größe der Imkerei an, und um ein Bienenhaus im Außenbereich dürfen keine Gärten angelegt werden. Schutzzäune sind dort nur ausnahmsweise und mit Baugenehmigung zulässig. Fragen Sie in anderen Ländern beim Bauamt des Kreises nach. Mobile Magazinbeuten auf Ständern sind daher für fast alle Hobbyimker die einfachere Lösung.

Balkon, Dach und Mietwohnung

Ein Balkon- oder Dachstandort ist rechtlich kein Sonderfall, praktisch aber heikel. Das Urteil aus Hamm zeigt, warum: Auf einer Loggia oder einem Flachdach gibt es keinen Abstand, und die Flugbahn geht direkt am Nachbarbalkon vorbei. Wer mietet, braucht die Zustimmung des Vermieters, in einer Eigentümergemeinschaft die der Gemeinschaft. Dazu kommen die Arbeitslasten: Eine volle Zander-Honigraumzarge wiegt schnell 20 Kilogramm oder mehr und muss über Treppen getragen werden. Auf dem Dach brauchen Beuten Sicherung gegen Sturm, Mittagsschatten und eine Tränke.

Kleingarten

Das Bundeskleingartengesetz enthält keine ausdrückliche Regel zur Bienenhaltung. Nur für die ostdeutschen Länder bestimmt § 20a Nr. 7, dass die Kleintierhaltung in Kleingartenanlagen unberührt bleibt, soweit sie die Gemeinschaft nicht wesentlich stört. Maßgeblich sind Pachtvertrag und Gartenordnung des Verpächters oder Vereins. Ein Beispiel ist die Gartenordnung für städtische Kleingärten in Würzburg: Sie verbietet die Kleintierzucht wie Kaninchen, Tauben oder Gänse, erlaubt aber ausdrücklich das Aufstellen von Bienenständen. Vorher ist die Genehmigung des Verpächters zu beantragen, und es darf „keine Belästigung des Nachbarn” entstehen. Andere Ordnungen sind strenger. Klären Sie das schriftlich mit dem Vorstand, bevor Sie Völker bestellen. In einer Kleingartenanlage liegen die Parzellen eng beieinander, deshalb sind ein bis zwei Völker und eine Flugbarriere hier die Regel.

Hecke, Zaun, Flugbahn: wie lenken Sie den Bienenflug?

Bienen fliegen vom Flugloch zunächst flach und steigen dann auf. Steht zwei bis drei Meter vor dem Flugloch ein mindestens mannshohes Hindernis, gewinnen sie früh an Höhe und fliegen über die Köpfe hinweg. Die LWG nennt die Trennhecke und das Ausrichten der Fluglinie ausdrücklich als zumutbare Maßnahmen gegen Nachbarbeschwerden.

So gehen Sie vor:

  • Flugloch weg von Nutzflächen drehen: Das Flugloch zeigt in den eigenen Garten, auf eine Wiese oder eine Mauer, nie auf Terrasse, Sitzplatz, Gehweg oder Spielplatz.
  • Barriere vor die Beuten: Hecke aus heimischen Gehölzen, Rankgitter, Holzwand oder Gebäudeecke. Die LWG empfiehlt, Stände mit heimischen Bäumen und Sträuchern einzugrünen.
  • Grenzabstand der Hecke beachten: Hier greift das Nachbarrecht der Länder, und es unterscheidet sich. In Hessen müssen lebende Hecken nach § 39 des Nachbarrechtsgesetzes je nach Höhe 0,25 m (bis 1,2 m), 0,50 m (bis 2 m) oder 0,75 m (über 2 m) Abstand zur Grenze halten. In Bayern verlangt Art. 47 AGBGB für Bäume, Sträucher und Hecken mindestens 0,50 m, bei mehr als 2 m Höhe 2 m. Fragen Sie in anderen Ländern bei der Gemeinde nach.
  • Bienentränke am eigenen Stand: Sie hält die Sammlerinnen vom Gartenteich oder Pool des Nachbarn fern. Die LWG nennt ihre Wirkung allerdings eingeschränkt.
  • Sanftmütige Völker: Stechlustige Völker umweiseln. In Deutschland ist die Carnica mit ihrer Sanftmut die übliche Wahl für Gartenstandorte.

Problematisch sind laut LWG Standorte neben Autohäusern: Der Kot nach dem Reinigungsflug im Spätwinter landet auf Neuwagen, und Streit ist dann vorprogrammiert. Dort ist ein anderer Winterstand oft die einzige Lösung.

Welche Behörden und Regeln gelten für den Standort?

Die LWG zählt fünf Rechtsbereiche auf, die einen Bienenstandort betreffen: Naturschutzrecht, Baurecht, Tierzuchtrecht, Tierseuchenrecht und Privatrecht. Daraus ergibt sich eine Prüfliste:

Frage Zuständig Was zu tun ist
Darf ich die Fläche nutzen? Grundstückseigentümer Zustimmung, bei Daueraufstellung Pacht- oder Gestattungsvertrag
Ist Kleintierhaltung erlaubt? Bauamt Bebauungsplan prüfen; für ein Bienenhaus im Außenbereich die Genehmigungspflicht klären
Liegt der Ort in einem Faulbrut-Sperrbezirk? Veterinäramt Vorher nachfragen; Ausbrüche der Amerikanischen Faulbrut meldet auch das Tierseucheninformationssystem TSIS des Friedrich-Loeffler-Instituts
Ist der Standort angezeigt? Veterinäramt Anzeige nach § 1a BienSeuchV mit Völkerzahl und Standort
Liegt er im Schutzbereich einer Belegstelle? Bieneninstitut, Kreisbehörde Nur Bienen der Zuchtrichtung der Belegstelle
Gibt es Auflagen aus einem Schutzgebiet? Untere Naturschutzbehörde Schutzgebietsverordnung lesen

Eigentümer und Pacht

Die Aufstellung von Bienenvölkern ist laut LWG immer mit dem Grundstückseigentümer abzustimmen. Für mobile Beuten genügt oft eine mündliche Absprache, für dauerhafte Bauten braucht es einen langfristigen Pachtvertrag oder einen Kauf. Viele Landwirte nehmen statt Geld ein paar Gläser Honig. Einsteiger finden Plätze über den Imkerverein, Landwirte, das Landwirtschaftsamt (in Bayern das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten) oder die Gemeinde. Vereine und Lehrbienenstände bieten Anfängern häufig kostenlos einen Platz an.

Veterinäramt, Schild und Sperrbezirk

Jeder Standort ist dem Veterinäramt anzuzeigen, und zwar nach § 1a der Bienenseuchen-Verordnung spätestens bei Beginn der Haltung. Wie das in Ihrem Kreis abläuft, steht in unserem Beitrag Bienen anmelden. Bei einem Ausbruch der Amerikanischen Faulbrut erklärt das Amt nach § 10 BienSeuchV den Umkreis von mindestens einem Kilometer um den Stand zum Sperrbezirk. Dort dürfen nach § 11 bewegliche Stände nicht vom Standort entfernt und keine Völker hineingebracht werden; Waben, Honig und Wachs dürfen die Stände nicht verlassen. Prüfen Sie deshalb vor dem Einrichten eines Standes, ob dort gerade ein Sperrbezirk besteht. Leere Beuten am Stand halten Sie nach § 6 BienSeuchV stets bienendicht verschlossen.

Am Wanderstand ist nach § 5a BienSeuchV ein Schild mit Namen, Anschrift und Völkerzahl anzubringen, gut sichtbar und haltbar beschriftet, und der Amtstierarzt muss die Völker untersuchen können. Der Landkreis Gießen etwa verlangt ein Schild mit Namen, Anschrift und Erreichbarkeit an jedem Stand außerhalb des eigenen Grundstücks, auch an festen. Ein Schild mit Telefonnummer ist ohnehin sinnvoll, wenn ein Spaziergänger einen umgestürzten Kasten meldet.

Belegstellen

Staatlich anerkannte Belegstellen sind von Schutzbereichen umgeben, in denen nur Bienen der jeweiligen Zuchtrichtung stehen dürfen. In Bayern ist ein Verstoß laut LWG bußgeldbewehrt. In Brandenburg, das nach Angaben der Landesregierung sieben staatlich anerkannte Carnica-Belegstellen hat, müssen Völker, die zwischen dem 15. Mai und dem 15. August in den Schutzbereich einer Belegstelle wandern, vorher auf deren Zuchtlinie umgeweiselt werden. Wo Schutzbereiche liegen, erfahren Sie beim Bieneninstitut Ihres Landes oder beim Imkerverband.

Naturschutz

Zuständig ist die Untere Naturschutzbehörde beim Landkreis. Konkrete Auflagen sind laut LWG nur in Schutzgebietsverordnungen denkbar. Meist gelten aber allgemeine Schutzklauseln, die gelegentlich mit dem Argument Wildbienenschutz gegen Honigbienen ausgelegt werden. Wer in einem Naturschutzgebiet oder einem Natura-2000-Gebiet aufstellen will, fragt vorher nach. Dahinter steht die Sorge um die Konkurrenz zwischen Honigbienen und Wildbienen um Pollen und Nektar.

Wie finden Sie einen Standort mit guter Tracht?

Ein Standort ist nur so gut wie die Tracht im Flugkreis. Sammelbienen nutzen bevorzugt Trachten in der Nähe des Standes; in einer Studie flogen sie im Mittel rund 1,5 Kilometer weit (Steffan-Dewenter und Kuhn, 2003). Bei Mangel fliegen sie deutlich weiter, aber jeder zusätzliche Kilometer kostet Energie. Gehen Sie diesen Kreis im Frühjahr und im Sommer ab, bevor Sie sich festlegen.

Was im Flugkreis blühen sollte

Die LWG nennt drei Gruppen, die hier um regionale Trachten ergänzt sind:

  • Frühblüher als Pollenquellen: Weiden, Hasel, Erle, Krokus. Sie entscheiden über die Frühjahrsentwicklung.
  • Haupttrachten: Obstblüte, Raps, Löwenzahn und der Wald mit Honigtau. Regional wichtig sind außerdem Robinie, Linde, Sonnenblume und Heide.
  • Spätsommer: Zwischenfrucht-Ansaaten wie Phacelia, Senf oder Ölrettich, dazu spät gemähte Wiesen, Brachen, Feldränder und Gärten.

Die Lage im Land prägt den Jahreslauf. In der Norddeutschen Tiefebene mit Rapsflächen und Heidegebieten wie der Lüneburger Heide sieht das Trachtjahr anders aus als in den Waldgebieten von Schwarzwald und Bayerischem Wald, wo ab Juni die Waldtracht einsetzen kann. Ausgeräumte Ackerlandschaften fallen nach der Rapsblüte oft in eine Trachtlücke. Welche Pflanzen Sie selbst ergänzen können, zeigt unser Beitrag zu bienenfreundlichen Pflanzen. Wann die Tracht in Ihrer Region einsetzt, zeigt das bundesweite Stockwaagennetz TrachtNet, auf das der Infobrief Bienen@Imkerei regelmäßig verweist.

Wie viele Völker verträgt eine Gegend?

Feste Grenzen gibt es nicht. Die LWG nennt als unverbindliche Orientierung etwa 20 Völker je Quadratkilometer. Bei sehr guter Tracht, etwa intensiver Waldtracht, verkraftet eine Gegend im Einzelfall auch deutlich mehr. Konkurrenz entsteht vor allem, wenn mehrere Imker denselben Trachtraum nutzen. Der Infobrief Bienen@Imkerei 3/2020 rät, vor dem Einrichten eines Standes nach benachbarten Ständen und Völkerdichte zu fragen. Sind fremde Stände in Sichtweite, sollten Sie es sich gut überlegen. Das eigentliche Problem ist laut Infobrief oft nicht der Nahrungsmangel, sondern die Dichte der Imker. Dazu kommt das Gesundheitsrisiko: Wird in einem nahen Stand bei der Ernte oder Fütterung geräubert, wandern Milben und Krankheitserreger mit. Bei hoher Dichte gehört eine konsequente Varroa-Behandlung deshalb noch mehr zur Pflicht.

Sonne, Wind, Kaltluft: welches Kleinklima braucht ein Bienenstand?

Kaltluftsenken meiden

Die LWG warnt ausdrücklich vor Kaltluftsenken. Dort entwickeln sich die Völker im Frühjahr langsamer, und Krankheiten wie Kalkbrut und Nosemose treten häufiger auf. Ein Erkennungszeichen nennt der Infobrief Bienen@Imkerei: Stellen, an denen Schnee oder Reif länger liegen bleiben als in der Umgebung, sind meist Kaltluftsenken oder zu schattig. Ein leichter Hang, an dem die Kaltluft abfließt, ist besser als eine Mulde. In den Mittelgebirgen und Flusstälern lohnt es sich, im Winter nach Frost zu beobachten, wo der Reif zuletzt verschwindet.

Windschutz

Windige Lagen sind ungünstig, weil sie die Beuten auskühlen und heimkehrende, beladene Sammlerinnen zu Boden drücken. Waldränder, Hecken, Feldgehölze oder Gebäude bieten laut LWG meist genug Schutz. Auf freien Flächen in der Norddeutschen Tiefebene oder auf Hochflächen sollten die Beuten außerdem gegen Umkippen gesichert sein, etwa mit Spanngurt oder Stein auf dem Deckel. Je rauer die Lage, desto mehr zählen ein gedämmter Deckel und eine Beute, die Wärme hält; Unterschiede zeigt unser Vergleich der Beutensysteme.

Sonne und Flugloch

Wintersonne trocknet Feuchtigkeit ab und fördert die Frühjahrsentwicklung. Deshalb gelten offene, nach Süden oder Südosten geneigte Standorte als günstig. Im Sommer dagegen sollen die Völker nicht lange in praller Sonne stehen, denn an heißen Tagen geht viel Arbeit ins Wasserholen und Kühlen. Ideal ist ein Laubbaum, der im Sommer Mittagsschatten wirft und im Winter Licht durchlässt.

Zur Fluglochrichtung ist die LWG nüchtern: Südost oder Südwest wird oft empfohlen, sie hält die Ausrichtung aber für zweitrangig, weil die Hauptnektarproduktion erst um die Mittagszeit stattfindet. Direkte Mittagssonne sollte man vermeiden, Halbschatten ist günstig. Entscheidend ist, dass das Flugloch nicht in die Hauptwindrichtung zeigt, bei uns meist West bis Südwest, und nicht auf die Nachbarn.

Weitere Störquellen

Die LWG nennt Standorte an Wanderwegen, Parkplätzen, Rastplätzen und Spielplätzen als häufig gestört. Im Umkreis von etwa 20 Metern um Hochspannungsleitungen beeinflussen elektrische Felder die Bienen spürbar, die Völker werden oft merklich aggressiv. Bahnerschütterungen gelten dagegen nicht als Störung. Abgelegene Stände sind zudem anfälliger für Diebstahl und Vandalismus, ein Thema für die Versicherung (siehe unten).

Wasser: wie nah muss eine Bienentränke sein?

Bienen brauchen Wasser zum Verdünnen von Futter für die Brut und zum Kühlen des Brutnests durch Verdunstung. Die LWG nennt als Idealfall eine Wasserstelle in höchstens etwa 400 Metern Entfernung, etwa Bach, See, Quelle oder Feuchtbiotop. Bienen bevorzugen dabei abgestandenes Stillwasser vor fließendem. Bei normaler Witterung reicht oft das Wasser aus Nektar und Tau.

Kritisch sind zwei Zeiträume. Von Ende April bis Mitte Mai kann Wasser knapp werden, wenn die Brut stark wächst und kühle Tage den Flug zur Wasserstelle bremsen. Die LWG bringt Wassermangel in dieser Zeit mit der Maikrankheit in Verbindung, einer Verstopfung der Jungbienen. Im Hochsommer brauchen die Völker Wasser zum Kühlen.

So richten Sie eine Tränke ein:

  1. Vor Ankunft der Völker aufstellen, denn Bienen gewöhnen sich an die erste Wasserstelle, die sie finden. Später ist der Pool des Nachbarn kaum noch abzugewöhnen.
  2. Sonnig, aber nicht in der Flugbahn: einige Meter seitlich der Beuten.
  3. Landehilfen: Kies, Moos, Korken oder ein schräges Brett, damit keine Biene ertrinkt.
  4. Sauber halten: Wasser regelmäßig wechseln, gegen Algen und Mückenlarven.

Wie stellen Sie die Beuten am Stand auf?

Beutenständer und Untergrund

Beuten stehen nie direkt auf dem Boden. Ein Ständer schützt vor Bodenfeuchte, Mäusen und Ameisen und belüftet den Boden. Bewährt haben sich Kanthölzer auf Betonsteinen, Metallständer oder Palettengestelle. Eine Höhe von etwa 40 bis 50 Zentimetern unter dem Beutenboden ist ein guter Kompromiss: hoch genug gegen Nässe und Spritzwasser, niedrig genug, um zwei Zargen ohne Leiter abzuheben. Bei Zanderbeuten mit offenem Gitterboden achten Sie auf Platz für die Windel zur Gemülldiagnose. Mehr zu Maßen und Zubehör steht in unserem Beitrag zur Zanderbeute.

Stellen Sie die Beuten seitlich waagerecht, damit die Waben lotrecht hängen und die Bienen keine Wildbauten zwischen den Rähmchen errichten. Nach vorn darf die Beute leicht abfallen, damit Kondenswasser zum Flugloch abläuft. Halten Sie Gras vor den Fluglöchern kurz, ohne Herbizide, und entfernen Sie tiefe Äste, die den Anflug stören. Auf Weiden zäunen Sie den Stand ein, denn Rinder und Pferde scheuern sich an Beuten.

Abstände und Verflug

Fliegen Bienen in das falsche Volk ein, spricht man von Verflug. Er schwächt einzelne Völker, stärkt andere und verbreitet Varroamilben und Krankheitserreger zwischen den Völkern. Er ist am stärksten bei langen Reihen gleich aussehender Beuten und bei frisch umgestellten Völkern.

Bewährte Praxis:

  • Keine langen Reihen: lieber Zweier- oder Dreiergruppen, Bogen oder Hufeisen, Fluglöcher in unterschiedliche Richtungen.
  • Orientierungshilfen: verschiedene Farben oder Symbole an den Fronten, ein Strauch oder Pfahl zwischen den Gruppen.
  • Arbeiten von hinten: Hinter den Beuten bleibt ein Arbeitsgang von etwa einem Meter, damit Sie bei der Durchsicht nicht in der Flugbahn stehen.
Situation Übliche Abstände aus der Praxis
Zwei Beuten auf einem gemeinsamen Ständer 30 bis 50 cm zwischen den Beuten
Einzelständer mindestens 1 m
Komfortabler Stand 1,5 bis 3 m zwischen Gruppen
Arbeitsgang hinter den Beuten etwa 1 m

Das sind Erfahrungswerte, keine Vorschriften.

Zufahrt

Der Stand sollte laut LWG mit Auto und Anhänger erreichbar sein. Ausgebaute Feldwege reichen meist, eine öffentliche Straße ist besser. Der Infobrief Bienen@Imkerei betont, dass sich der Transportaufwand mit wachsender Völkerzahl deutlich bemerkbar macht. Prüfen Sie die Zufahrt nach Regen und im Spätwinter, wenn Sie Futter bringen oder Völker zur Wanderung abholen.

Wanderstand: Wanderplatz, Wanderordnung und Wandergesetze

Wer in Raps, Robinie, Linde, Waldtracht oder Heide wandert, braucht für jeden Wanderplatz dasselbe wie für den Heimstand, und einiges mehr.

Zustimmung von Eigentümer und Forst

Wie bei jedem Standort muss der Grundstückseigentümer zustimmen. Im Wald ist das der Waldbesitzer, im Staatswald der Forstbetrieb. Die Bayerischen Staatsforsten verlangen laut LWG seit Januar 2006 keine Gebühren für Bienenstände. Forstwege im Staatswald sind aber Privatwege und dürfen nur mit Erlaubnis befahren werden. Der Infobrief Bienen@Imkerei rät, früh Wanderwarte, Bienensachverständige, Förster, Gemeinden oder Eigentümer anzusprechen.

Länder mit eigenem Wanderrecht

Die BienSeuchV gilt bundesweit: Gesundheitszeugnis nach § 5 beim Verbringen an einen anderen Standort, soweit die zuständige Behörde keine Ausnahme zulässt, und Schild nach § 5a. Darüber hinaus regeln einige Länder die Wanderung selbst.

  • Niedersachsen: Das Gesetz zur Regelung der Bienenwanderung und zum Schutze der Belegstellen von 1953 wird durch Verordnungen der Kreise umgesetzt. Im Landkreis Emsland etwa braucht eine Genehmigung des Landkreises, wer Völker zur Nutzung vorübergehender Trachten außerhalb ihres ständigen Standorts oder im Schutzbezirk einer Belegstelle aufstellen will. Der Kreisimkerverband wird angehört, und versagt werden darf die Genehmigung nur bei unzureichender Tracht, Seuchengefahr oder Gefährdung einer Belegstelle. Das LAVES-Institut für Bienenkunde in Celle beschreibt das Verfahren für ganz Niedersachsen: Antrag bei der Behörde des Zielorts, oft nach Anhörung der Wanderwarte der Imkervereine.
  • Brandenburg: Laut Landesregierung unterliegt die Organisation der Wanderung privatrechtlichen Vereinbarungen. Für die Mitglieder des Landesverbands Brandenburgischer Imker gilt dessen Wanderordnung, und Wanderobleute helfen bei der Platzwahl. Die Standortwahl ist mit dem Eigentümer oder Nutzer abzustimmen, die berechtigten Interessen ortsansässiger Imker sind zu berücksichtigen.
  • Sachsen-Anhalt: Die Empfehlungen des Landes zur Biosicherheit in Bienenhaltungen (2009) sehen vor, an Wanderplätzen unter Berücksichtigung der Trachtverhältnisse ausreichend Abstand zwischen den Ständen einzuhalten, insbesondere zu Dauerständen ortsansässiger Imker.

Fragen Sie in anderen Ländern beim Landesverband nach dessen Wanderordnung und dem Wanderwart Ihres Kreisverbands. Wer an einem Platz mit gutem Ruf ankommt, an dem schon zwanzig fremde Völker stehen, verdirbt sich und den anderen die Ernte. Gesundheitszeugnis und Fristen behandelt unser Beitrag zum Anmelden der Bienen ausführlich.

Haftung und Versicherung am Bienenstand

Der Imker haftet für Schäden, die seine Bienen verursachen, schreibt die LWG. Wie die Urteile zeigen, ist die Haftung im Alltag aber begrenzt. Bienenflug, Stiche in normalem Maß und Kotflecken nach dem Reinigungsflug gehören bei einer ortsüblichen Bienenhaltung zu den Einwirkungen, die der Nachbar dulden muss. Nach dem Urteil des LG Dessau-Roßlau begründet das artspezifische Verhalten von Bienen auch keine Tierhalterhaftung nach § 833 BGB. Anders liegt es, wenn ein Stand die Grenzen der Ortsüblichkeit sprengt, wie in Kandel und Hamm.

Zum Schwarmrecht hält die LWG fest: Bei der Verfolgung eines Schwarms dürfen Sie fremde Grundstücke betreten, müssen dabei entstandene Schäden aber ersetzen. Ein Schwarm, den der Eigentümer nicht mehr verfolgt, wird herrenlos. Ein Schild mit Telefonnummer am Stand hilft, wenn ein Nachbar einen Schwarm meldet.

Versicherung über den Imkerverein

Die Mitgliedschaft in einem Imkerverein schließt laut LWG in der Regel eine Haftpflichtversicherung ein. Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft beschreibt das Modell: Mitglieder erhalten Versicherungsschutz über eine Gruppenversicherung ihres Landesverbands im Deutschen Imkerbund. Die Prämie ist je nach Landesverband einheitlich oder richtet sich nach der Völkerzahl. Neben der gesetzlichen Haftpflicht können, je nach Landesverband, eine Sachversicherung für Völker, Bienenhäuser, Freistände und Futter, etwa gegen Brand, Sturm oder Diebstahl, und eine Transportdeckung für die Wanderung enthalten sein. Lesen Sie die Bedingungen Ihres Landesverbands genau: Umfang und Völkergrenzen unterscheiden sich.

Für Hobbyimker ohne Verein reicht laut GDV in der Regel die private Haftpflichtversicherung, die eine Bienenhaltung als Hobby oft mit einschließt. Prüfen Sie den Vertrag auf die Zahl der Völker und auf Wanderstände außerhalb des eigenen Grundstücks.

Völker umstellen: weniger als ein Meter oder mehr als drei Kilometer

Sammelbienen kehren an den Ort zurück, den sie sich eingeprägt haben. Stellen Sie ein Volk ein paar hundert Meter weit um, fliegen viele Sammlerinnen zum alten Platz und gehen verloren. Die Faustregel der Praxis lautet daher: entweder weniger als einen Meter pro Flugtag oder mehr als drei Kilometer weit.

  • Kleine Strecken im Garten: an jedem Flugtag um höchstens einen Meter versetzen.
  • Neuer Standort in der Nähe: Völker für etwa drei Wochen auf einen Zwischenstand in mehr als drei Kilometern Entfernung bringen, dann an den neuen Platz.
  • Transport: abends nach Flugende Flugloch schließen, Beute mit Spanngurt sichern, für Lüftung sorgen, Hitze meiden.
  • Am neuen Platz: Orientierungshilfen vor das Flugloch, etwa einen Zweig, damit sich die Bienen neu einfliegen.

Vergessen Sie die Formalitäten nicht: Ein neuer Standort ist dem Veterinäramt zu melden. Über die Kreisgrenze brauchen Sie ein Gesundheitszeugnis, innerhalb des Kreises hängt es davon ab, welche Ausnahmen Ihr Veterinäramt zulässt. Wenn Sie ganz am Anfang stehen, gibt unser Leitfaden Imker werden die Reihenfolge vor: Kurs, Standort, Anmeldung, Völker.

Häufige Fragen

Welchen Abstand müssen Bienenvölker zum Nachbargrundstück haben?

Einen gesetzlichen Mindestabstand gibt es in Deutschland nicht, weder im Bundesrecht noch in den Nachbarrechtsgesetzen der Länder. Maßgeblich ist § 906 BGB: Der Nachbar muss den Bienenflug dulden, solange er ihn nur unwesentlich beeinträchtigt oder die Bienenhaltung ortsüblich ist. Das bayerische Institut für Bienenkunde nennt 5 bis 20 Meter als Abstand, der dort, wo Bienenstände üblich sind, meist keine Probleme macht.

Darf ich Bienen im Garten in einem Wohngebiet halten?

In der Regel ja. Nach § 14 BauNVO sind Nebenanlagen für die Kleintierhaltung auch in Wohngebieten zulässig, soweit sie der Eigenart des Gebiets nicht widersprechen. Der Bebauungsplan kann sie aber einschränken oder ausschließen. Zivilrechtlich zählt die Menge: Das OLG Hamm wies 2020 die Klage eines Imkers ab, der in einem reinen Wohngebiet sechs Völker auf seiner Loggia halten wollte, weil der Bienenflug die Loggia der Nachbarin wesentlich beeinträchtigte.

Darf man im Kleingarten Bienen halten?

Das Bundeskleingartengesetz enthält keine ausdrückliche Regel zur Bienenhaltung, entscheidend sind Pachtvertrag und Gartenordnung. Viele Ordnungen erlauben Bienenstände mit Genehmigung. Die Gartenordnung der Stadt Würzburg etwa gestattet das Aufstellen von Bienenständen, verlangt aber vorher eine Genehmigung des Verpächters und dass keine Belästigung der Nachbarn entsteht. Fragen Sie beim Vereinsvorstand nach, bevor Sie Beuten aufstellen.

In welche Himmelsrichtung soll das Flugloch zeigen?

Vorgeschrieben ist nichts. Oft wird Südost bis Südwest empfohlen, damit die Morgensonne das Flugbrett früh erwärmt. Das Fachzentrum Bienen in Veitshöchheim hält die Ausrichtung aber für zweitrangig, weil der Haupteintrag um die Mittagszeit stattfindet. Wichtiger sind Windschutz, keine Kaltluftsenke, Schatten in der Mittagshitze und eine Flugbahn, die nicht über Terrasse, Gehweg oder Spielplatz führt.

Wie weit darf die nächste Wasserstelle von den Bienen entfernt sein?

Das Institut für Bienenkunde und Imkerei Veitshöchheim nennt als Idealfall eine Wasserstelle in höchstens etwa 400 Metern Entfernung, etwa einen Bach, Teich oder ein Feuchtbiotop. Gibt es das nicht, richten Sie eine eigene Bienentränke ein, bevor die Völker ankommen. Knapp wird Wasser vor allem von Ende April bis Mitte Mai und an heißen Sommertagen, wenn die Völker den Stock kühlen.

Brauche ich eine Genehmigung, um Bienen im Wald aufzustellen?

Sie brauchen die Zustimmung des Waldbesitzers, im Staatswald also des zuständigen Forstbetriebs. Die Bayerischen Staatsforsten erheben laut LWG seit Januar 2006 keine Gebühren für Bienenstände, Forstwege sind aber Privatwege und dürfen nur mit Erlaubnis befahren werden. In Niedersachsen kann die Wanderung zusätzlich eine Genehmigung des Landkreises nach dem Wandergesetz von 1953 erfordern. Überall gelten Gesundheitszeugnis und Schild nach der Bienenseuchen-Verordnung.

Haftet der Imker, wenn seine Bienen das Auto oder die Wäsche des Nachbarn verschmutzen?

Meist nicht. Das Landgericht Dessau-Roßlau entschied 2012, dass Kotflecken nach dem Reinigungsflug von 16 Völkern als unwesentliche, ortsübliche Einwirkung zu dulden sind und das artspezifische Verhalten der Bienen keine Tierhalterhaftung auslöst. Anders kann es bei vielen Völkern direkt an der Grenze oder neben einem Autohaus aussehen. Eine Haftpflichtversicherung, meist über den Imkerverein, sollten Sie trotzdem haben.

Wie viele Bienenvölker darf ich an einem Standort halten?

Eine feste Obergrenze gibt es nicht. Das Fachzentrum Bienen in Veitshöchheim nennt als unverbindliche Orientierung etwa 20 Völker je Quadratkilometer, bei sehr guter Tracht auch mehr. Gegenüber Nachbarn zählt die Ortsüblichkeit: Das Amtsgericht Kandel hielt 2009 bis zu 25 Völker für zumutbar und verurteilte einen Erwerbsimker, seinen Stand von rund 160 Völkern an der Grundstücksgrenze entsprechend zu verkleinern.

Quellen

  1. Wo stelle ich meine Bienen hin?, Bayerische Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau (LWG), Fachzentrum Bienen, Veitshöchheim
  2. Wo darf ich meine Bienen hinstellen? Rechtliche Fragen zum Bienenstandort (Vortragsfolien), Bayerische Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau, Institut für Bienenkunde und Imkerei
  3. Rechtsgrundlagen für die Imkerei (Stand Juni 2024), Bayerische Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau, Institut für Bienenkunde und Imkerei Veitshöchheim
  4. Neue Standplätze für die Saison (Bienen@Imkerei 3/2020, R. Jäger und G. Läbisch), Fachzentrum Bienen und Imkerei Mayen und LWG Veitshöchheim, Infobrief Bienen@Imkerei
  5. Honeybee foraging in differentially structured landscapes (Steffan-Dewenter und Kuhn, Proc. R. Soc. B 270, S. 569-575, 2003), Proceedings of the Royal Society B, doi:10.1098/rspb.2002.2292
  6. Bürgerliches Gesetzbuch, § 906 Zuführung unwägbarer Stoffe, dejure.org
  7. BGH, Urteil vom 24.01.1992, V ZR 274/90 (BGHZ 117, 110), Nachweise und Fundstellen, dejure.org
  8. OLG Hamm, Urteil vom 25.06.2020, 24 U 109/19: Grundstücksbeeinträchtigung durch Haltung von Bienenvölkern, Justiz NRW, Rechtsprechungsdatenbank NRWE (Volltext des Urteils)
  9. AG Kandel, Urteil vom 29.06.2009, 1 C 5/09: Wie viele Bienenvölker auf einem Nachbargrundstück geduldet werden müssen, Rechtsanwaltsbüro Rabüro
  10. LG Dessau-Roßlau, Urteil vom 10.05.2012, 1 S 22/12: Reinigungsflug der Bienen kein Ausdruck einer spezifischen Tiergefahr, Rechtsanwaltsbüro Rabüro
  11. Baunutzungsverordnung, § 14 Nebenanlagen, dejure.org
  12. Bundeskleingartengesetz (BKleingG), § 20a Überleitungsregelungen, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
  13. Gartenordnung für städtische Kleingärten (Fassung ab 01.01.2013), Stadt Würzburg, Gartenamt
  14. Hecken, Büsche und Bäume: Grenzabstände nach § 39 Hessisches Nachbarrechtsgesetz, Gemeinde Hohenahr, Ordnungsamt
  15. Art. 47 AGBGB Bayern, Grenzabstand von Pflanzen, Bayerische Staatskanzlei, gesetze-bayern.de
  16. Bienenseuchen-Verordnung (BienSeuchV), Gesamttext, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
  17. Bienenwanderung: das Verbringen von Bienenvölkern aus rechtlicher Sicht (H. Schönberger, W. von der Ohe, 2010), LAVES Institut für Bienenkunde Celle
  18. Verordnung zur Regelung der Bienenwanderung und zum Schutze der Belegstellen im Landkreis Emsland, Landkreis Emsland, Kreisrecht
  19. Bienenwanderungen im Land Brandenburg (Antwort der Landesregierung, Drucksache 6/6386, 10.04.2017), Landtag Brandenburg
  20. Empfehlungen zu Biosicherheitsmaßnahmen und Frühwarnsystem in Bienenhaltungen (MBl. LSA 2009), Land Sachsen-Anhalt, über umwelt-online.de
  21. Wie Imker sich gegen das Bienensterben versichern können (07.10.2021), Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV), dieversicherer.de
  22. Informationen zur Haltung von Bienen im Landkreis Gießen (Stand März 2026), Landkreis Gießen, Fachdienst Veterinärwesen und Verbraucherschutz