Bienenstand mit bunt gestrichenen Beuten in Reih und Glied auf dem Land

Bienen anmelden: Veterinäramt, Registernummer, Tierseuchenkasse und Gesundheitszeugnis nach Bundesland

Bienen anmelden in Deutschland: Anzeige nach § 1a BienSeuchV, Registernummer, Tierseuchenkasse je Bundesland, Gesundheitszeugnis beim Wandern, Bußgelder.

Bienen anmelden müssen Sie in Deutschland ab dem ersten Volk: Nach § 1a der Bienenseuchen-Verordnung (BienSeuchV) zeigen Sie dem Veterinäramt des Kreises, in dem die Bienen stehen, spätestens bei Beginn der Haltung die Zahl Ihrer Völker und den Standort an. Das Amt trägt Sie in ein Register ein und vergibt eine zwölfstellige Registernummer. Je nach Bundesland kommt eine Meldung bei der Tierseuchenkasse hinzu, und für jedes Verbringen von Völkern an einen anderen Ort brauchen Sie grundsätzlich ein Gesundheitszeugnis.

Bundesweit ist nur der Rahmen einheitlich. Wie das Formular aussieht, ob Sie online melden können, ob eine Gebühr fällig wird und welche Tierseuchenkasse wann eine Zahl sehen will, regeln Länder und Kreise selbst. Dieser Beitrag zeigt die Pflichten nach Bundes- und EU-Recht und an konkreten Beispielen aus Bayern, Baden-Württemberg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Sachsen, Thüringen und Berlin, wie sie umgesetzt werden. Wenn Sie ganz am Anfang stehen, lesen Sie zuerst unseren Leitfaden Imker werden, der die Anmeldung in den Ablauf des ersten Bienenjahrs einordnet. Stand der Rechtslage: Oktober 2026.

Wer muss Bienen anmelden?

Die Pflicht trifft jeden, der Bienen hält. Der Wortlaut von § 1a Satz 1 BienSeuchV ist knapp: Wer Bienen halten will, hat dies spätestens bei Beginn der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen, unter Angabe der Anzahl der Bienenvölker und ihres Standortes. Eine Mindestzahl gibt es nicht, und es spielt keine Rolle, ob Sie Honig verkaufen oder nur ein Volk im Garten stehen haben. Das Landratsamt Rosenheim stellt klar, dass sich jeder Bienenhalter unabhängig von der Bestandsgröße registrieren lassen muss.

Was zählt als Bienenvolk?

§ 1 BienSeuchV definiert das Bienenvolk als die in einer Bienenwohnung lebenden Bienen mit ihrer Brut und ihren Waben. Gemeint ist also jede besetzte Beute, egal ob Wirtschaftsvolk auf zwei Zanderzargen, Ableger auf fünf Waben, Begattungseinheit oder ein Schwarm, den Sie im Mai eingefangen und in eine Beute geschlagen haben. Wer im Frühjahr mit einem Schwarm aus der Nachbarschaft in die Imkerei einsteigt, ist ab diesem Moment Bienenhalter. Mehr zum Schwarmfang lesen Sie in unserem Beitrag zur Schwarmzeit.

Der Bienenstand ist nach derselben Vorschrift der Raum oder die Einrichtung, in der Völker gehalten werden oder gehalten worden sind. Darum interessiert sich das Veterinäramt für jeden einzelnen Standort, nicht nur für Ihre Wohnadresse.

Hobbyimker, Verein, Lehrbienenstand

Das EU-Tiergesundheitsrecht, die Verordnung (EU) 2016/429, macht keinen Unterschied zwischen Freizeit und Beruf. Das Bundeslandwirtschaftsministerium (BMLEH) betont, dass der Begriff „Unternehmer“ im Tiergesundheitsrecht nicht an eine gewerbliche Tätigkeit gebunden ist: Jede Person, die Bienen hält, hat die entsprechenden Pflichten. Für den Lehrbienenstand eines Imkervereins, die Völker auf einem Firmendach oder in einem Schulgarten muss also ebenfalls jemand angemeldet sein. Klären Sie bei solchen Konstellationen schriftlich, wer Halter ist: der Verein, die Firma oder der Imker, der die Völker betreut.

Warum die Anmeldung wichtig ist

Die Anzeige ist keine Formalie. Bricht die Amerikanische Faulbrut aus, erklärt das Veterinäramt nach § 10 BienSeuchV einen Umkreis von mindestens einem Kilometer um den betroffenen Stand zum Sperrbezirk. Nach § 11 werden dann alle Völker im Sperrbezirk amtstierärztlich untersucht, und keine Völker, Waben, Honig oder Geräte dürfen die Stände verlassen. Das funktioniert nur, wenn das Amt weiß, wo Bienen stehen. Der Bodenseekreis weist außerdem darauf hin, dass das Amt nur registrierte Imker informieren kann, wenn in ihrem Gebiet ein Seuchenverdacht auftritt. Die Grundlagen zu Faulbrut und den übrigen Seuchen finden Sie unter Bienenkrankheiten.

Wann und wo melden Sie Ihre Bienen an?

Der Zeitpunkt: spätestens bei Beginn der Haltung

Eine jährliche Meldefrist gibt es beim Veterinäramt nicht. Die Anzeige erfolgt einmal, spätestens wenn das erste Volk bei Ihnen steht, und danach bei Änderungen. Mehrere Ämter legen die Pflicht strenger aus: Neukölln schreibt, die Meldung müsse vor Beginn der Haltung geschehen, und Kassel bittet, das Formular vor Aufnahme der Bienenhaltung zurückzuschicken. Praktisch heißt das: Melden Sie sich an, sobald Sie Ableger oder Völker bestellt haben und den Standort kennen. Dann liegt die Registernummer vor, wenn die Bienen kommen.

Wer die Anmeldung versäumt hat, holt sie sofort nach. Das Bezirksamt Neukölln rät ausdrücklich, sich so bald wie möglich zu melden, wenn die Anzeige vor Beginn der Haltung unterblieben ist.

Die Zuständigkeit: der Kreis, in dem die Bienen stehen

Zuständig ist das Veterinäramt des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, in dem die Völker stehen. In Berlin sind es die Veterinär- und Lebensmittelaufsichten der Bezirksämter. Wohnen Sie in der Stadt und imkern auf einem Grundstück im Nachbarkreis, melden Sie sich also beim Nachbarkreis an.

Haben Sie Stände in mehreren Kreisen, brauchen Sie mehrere Anmeldungen. Das Veterinäramt Weimarer Land erklärt das System gut: Sie erhalten eine Registernummer für alle Bienenstände im Landkreis, unter der das Amt jeden Standort einzeln führt. Wer Bienenstände in mehreren Landkreisen hat, braucht in jedem eine eigene Registernummer.

Wie läuft die Anmeldung beim Veterinäramt ab?

Welche Angaben verlangt das Formular?

§ 1a verlangt nur Völkerzahl und Standort, die Formulare der Kreise fragen mehr ab. Das Formular des Landkreises Kassel ist ein typisches Beispiel. Es verlangt:

Angabe Hinweis
Name, Anschrift, Telefon, E-Mail Halter, nicht Grundstückseigentümer
Registernummer nur falls schon vorhanden
Bienenstand-Nummer und Lage Straße oder Gemarkung, Flur und Flurstück
Völkerzahl je Stand bei mehr als fünf Ständen Zusatzblatt
Herkunft der Bienen Name und Anschrift des Abgebers
Beginn der Bienenhaltung Datum
Ort der Honiggewinnung und Abfüllung wichtig für die Lebensmittelüberwachung
Mitgliedschaft im Imkerverein mit Name des Vereins

Für Stände im Außenbereich ohne Hausnummer empfiehlt der Landkreis Gießen Flurstücksangaben, möglichst mit Koordinaten. Das Weimarer Land fragt die durchschnittliche Völkerzahl im Jahr ab, denn die schwankt im Bienenjahr zwischen Ablegerbildung im Mai und Vereinigung im Herbst erheblich. Geben Sie eine realistische Zahl an und melden Sie größere Änderungen nach.

Papier oder online?

Beides kommt vor. Kassel nimmt das Formular per Post, E-Mail oder Fax an, Neukölln in jeder Form, solange es unterschrieben ist. Der Landkreis Gießen bietet Online-Formulare auf seiner Website an. Suchen Sie auf der Website Ihres Kreises nach Stichworten wie „Bienenhaltung anzeigen” oder „Bienenvölker melden”.

Registernummer und Betriebsnummer

Nach § 1a Satz 2 und 3 erfasst die Behörde die angezeigte Bienenhaltung in einem Register und vergibt eine Registernummer. Diese ist zwölfstellig und setzt sich aus der Gemeindekennzahl nach dem amtlichen Gemeindeverzeichnis des Statistischen Bundesamts und einer vierstelligen Betriebsnummer zusammen. Sie sehen an der Nummer also, in welcher Gemeinde Ihr Betrieb geführt wird.

Wie die Nummer technisch entsteht, unterscheidet sich:

  • Bayern: Laut Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau (LWG) melden Sie Standort und Völkerzahl dem Amtstierarzt unter Angabe einer landwirtschaftlichen Betriebsnummer. Diese beantragen Sie beim Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF). Das Landratsamt Rosenheim beschreibt die Reihenfolge: zuerst mit Formblatt beim AELF Registrierung in der Datenbank HI-Tier, danach mit der Betriebsnummer zum Veterinäramt.
  • Hessen: Der Landkreis Gießen schickt neue Imker zur Registrierung online zum Hessischen Verband für Leistungs- und Qualitätsprüfungen (HVL) in Alsfeld. Die dort vergebene Registriernummer geben Sie an das Veterinäramt weiter.
  • Baden-Württemberg: Laut Bodenseekreis geht die Registrierung an das Veterinäramt und an die Tierseuchenkasse, und sie hängt mit der Tierhalternummer zusammen.
  • Berlin: Neukölln bestätigt die Anmeldung und teilt eine Registriernummer mit.

Was kostet die Anmeldung?

Eine bundeseinheitliche Gebühr gibt es nicht. Das Berliner Service-Portal nennt für die Anmeldung des Standorts im Bezirk Tempelhof-Schöneberg eine Gebühr von 10 bis 120 Euro. Viele Merkblätter, etwa aus Darmstadt-Dieburg, nennen keine Gebühr. Fragen Sie beim Amt nach, bevor Sie das Formular abschicken. Mit Kosten müssen Sie in jedem Fall rechnen, wenn ein Gesundheitszeugnis nötig ist, denn Untersuchung und Bescheinigung zahlt der Imker (siehe unten).

Bringen Sie das Zeugnis gleich mit

Kaufen Sie Völker oder Ableger von außerhalb, gehört das Gesundheitszeugnis des Herkunftsstands zur Anmeldung. Das Berliner Service-Portal verlangt es, wenn die Völker nicht aus demselben Bezirk stammen, das Weimarer Land für jede Neueinrichtung einer Bienenhaltung. Kassel verlangt bei Bienen von außerhalb des Kreises ein aktuelles Zeugnis unverzüglich nach Ankunft der Völker. Lassen Sie sich das Originalzeugnis vom Verkäufer aushändigen.

Tierseuchenkasse: Müssen Imker ihre Völker dort melden?

Die Tierseuchenkassen sind Einrichtungen der Länder. Sie zahlen Entschädigungen und Beihilfen bei Tierseuchen und erheben dafür Beiträge, für Bienen aber nicht überall. Die Meldung beim Veterinäramt ersetzt die Meldung bei der Tierseuchenkasse nicht, auch wenn manche Länder beides koppeln.

Bundesland Meldung an die Tierseuchenkasse Stichtag, Frist Beitrag für Bienen
Nordrhein-Westfalen Pflicht, schriftlich oder elektronisch bis 31. Januar; maßgeblich ist der Höchstbesatz im Beitragsjahr beitragsfrei
Baden-Württemberg Pflicht für alle Bienenhalter seit 2026, auch ohne Vereinsmitgliedschaft Stichtag 1. Mai nach Beitragssatzung, seit 1. Januar 2026 geändert
Hessen Pflicht; Mitglieder eines Imkervereins oder des Landesverbands melden über den Verein jährlich bis 15. Januar laut Landkreis Gießen nach Satzung der Hessischen Tierseuchenkasse
Sachsen Pflicht, Meldebogen per Post oder online Stichtag 1. Januar 0,70 Euro je Volk, Mindestbeitrag 5,20 Euro laut Sächsischer Tierseuchenkasse
Thüringen Meldebogen über Veterinäramt oder Thüringer Tierseuchenkasse in Jena beim Amt erfragen bei der Tierseuchenkasse erfragen
Niedersachsen keine Meldepflicht für Bienen entfällt keiner
Bayern Bienen stehen nicht unter den beitragspflichtigen Tierarten des BayernPortals entfällt keiner

Nordrhein-Westfalen: Höchstbesatz statt Stichtag

Die Tierseuchenbekämpfungsverordnung NRW in der seit 21. März 2026 geltenden Fassung verlangt von Bienenhaltern eine Meldung bis 31. Januar. Anders als bei anderen Tierarten zählt nicht der Bestand an einem Stichtag, sondern die maximale Zahl der Völker, die im Beitragsjahr gehalten werden soll. Rechnen Sie Ableger und Begattungseinheiten also mit ein. In Beständen ab zehn Völkern ist jede Überschreitung des gemeldeten Höchstbesatzes um mehr als zehn Prozent unverzüglich nachzumelden. Wer nach dem 31. Januar mit der Imkerei beginnt, meldet ebenfalls unverzüglich. Ein Beitrag fällt für Bienen nicht an.

Baden-Württemberg: neu seit 2026

Seit 2026 müssen alle Bienenhalter in Baden-Württemberg ihre Völker der Tierseuchenkasse melden, unabhängig von einer Mitgliedschaft im Imkerverein. Maßgeblich ist die Zahl der Völker, die am 1. Mai tatsächlich gehalten werden, erstmals am 1. Mai 2026. Die Meldebögen verschickt die Tierseuchenkasse vor dem Stichtag an die Imker, die bei den Veterinärämtern registriert sind. Wer keinen bekommt, fordert ihn telefonisch oder per E-Mail an. Die Bekanntmachung warnt: Unvollständige oder zu niedrige Angaben können im Schadensfall zur Kürzung oder Versagung der Leistungen führen, und Verstöße gegen die Meldepflicht können als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden. Rechtsgrundlage ist § 31 des baden-württembergischen Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz in Verbindung mit der Beitragssatzung der Tierseuchenkasse.

Hessen: der Verein meldet

In Hessen gibt es eine Besonderheit, die vielen Einsteigern Arbeit spart. Laut Landkreis Gießen melden Mitglieder eines Imkervereins oder des Landesverbands Hessischer Imker nicht selbst, der Verein gibt die Zahlen weiter. Wer keinem Verein angehört, meldet seine Völker selbst online bei der Hessischen Tierseuchenkasse, so steht es auch im Formular des Landkreises Kassel. Gießen nennt als Frist den 15. Januar und bittet um eine realistische Völkerzahl, weil sie im Seuchenfall die Entschädigung bestimmt.

Sachsen und Thüringen

Die Sächsische Tierseuchenkasse fragt den Bestand zum 1. Januar ab. Laut der Bekanntmachung zur Meldung 2026, die unter anderem der Landkreis Zwickau veröffentlicht, erhalten bekannte Tierhalter den Meldebogen Ende Dezember per Post, für neue Halter gibt es eine Neuanmeldung online, und der Beitragsbescheid folgt Ende Februar. Die Kasse weist für Bienen 0,70 Euro je Volk und einen Mindestbeitrag von 5,20 Euro je Tierhalter oder Standort aus. Fristgerechte Meldung und Zahlung sind Voraussetzung für Entschädigungen. In Thüringen nennt das Veterinäramt Weimarer Land die Thüringer Tierseuchenkasse in Jena als zweite Stelle, bei der Sie den Meldebogen anfordern und abgeben können.

Niedersachsen und Bayern: keine Meldung für Bienen

In Niedersachsen sind Bienen laut Landkreis Lüneburg bei der Niedersächsischen Tierseuchenkasse nicht meldepflichtig. Sie können dort gemeldet werden, wenn Sie bereits andere Tierarten angemeldet haben. Unter besonderen Voraussetzungen zahlt die Kasse bei Faulbrut bis zu 150 Euro je Volk, auch ohne Beitragszahlung. In Bayern listet die Leistungsbeschreibung der Bayerischen Tierseuchenkasse im BayernPortal Rinder, Pferde, Schweine, Schafe, Hühner und Puten als beitragspflichtig, Bienen nicht. Fragen Sie in den übrigen Ländern, etwa Rheinland-Pfalz, Brandenburg oder Schleswig-Holstein, bei Verein oder Veterinäramt nach dem aktuellen Stand.

Änderungen, neue Standorte und Abmeldung

§ 1a BienSeuchV regelt nur die erste Anzeige. Die Kreise erwarten aber, dass das Register aktuell bleibt, und die Merkblätter sind in diesem Punkt deutlich:

  • Neuer Standort: Später hinzukommende Stände sind laut Landkreis Kassel unverzüglich zu melden, Standortänderungen laut Weimarer Land ebenso. Gießen nennt die Eröffnung eines neuen und die Aufgabe eines bestehenden Standes.
  • Mehr Völker: Gießen bittet, neu erworbene Völker zu melden. In NRW gilt zusätzlich die Zehn-Prozent-Regel gegenüber der Tierseuchenkasse.
  • Umzug in einen anderen Kreis: Laut Darmstadt-Dieburg melden Sie sich am neuen Standort neu an.
  • Aufgabe der Imkerei: Das Weimarer Land verlangt die Abmeldung, Kassel die Abmeldung aufgegebener Standorte.

Leere Beuten bleiben ein Thema, auch wenn Sie aufhören. Nach § 6 BienSeuchV sind nicht mehr besetzte Bienenwohnungen stets bienendicht verschlossen zu halten. Offene Altwaben locken fremde Bienen an und können Faulbrutsporen verbreiten.

Für einen neuen Standort lohnt sich vorher ein Blick in unseren Beitrag zum Bienenstand. In Bayern ist zusätzlich der Schutzbereich staatlich anerkannter Belegstellen zu beachten: Dort dürfen laut LWG nur Bienen der Zuchtrichtung der Belegstelle gehalten werden, Verstöße sind bußgeldbewehrt.

Gesundheitszeugnis: Wann brauchen Sie es?

Die Regel nach § 5 BienSeuchV

Werden Bienenvölker an einen anderen Ort verbracht, legen Besitzer oder Betreuer der für den neuen Standort zuständigen Behörde unverzüglich nach dem Eintreffen eine Bescheinigung des beamteten Tierarztes des Herkunftsorts vor. Sie bestätigt, dass die Bienen frei von Amerikanischer Faulbrut befunden wurden und der Herkunftsort nicht in einem Faulbrut-Sperrbezirk liegt. Die Bescheinigung darf nicht vor dem 1. September des vorhergehenden Kalenderjahres ausgestellt und nicht älter als neun Monate sein. Ein Zeugnis vom Oktober 2026 gilt also bis Juli 2027, ein Zeugnis vom August 2026 kann im Jahr 2027 nicht mehr verwendet werden.

Die Behörde am neuen Standort behält die Bescheinigung. Bei vorübergehendem Verbringen, also beim Wandern, trägt sie Ort, Beginn und Ende der Wanderung sowie festgestellte Krankheiten ein und gibt das Zeugnis zurück, wenn die Völker ihren Bezirk wieder verlassen.

Die Ausnahmen der Kreise

Nach § 5 Abs. 3 kann die Behörde Ausnahmen zulassen, wenn Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. Davon machen die Kreise sehr unterschiedlich Gebrauch:

Kreis Umzug innerhalb des Kreises Umzug außerhalb
Bodenseekreis kein Zeugnis nötig, aber empfohlen; neuen Standort und Völkerzahl melden innerhalb Baden-Württembergs vorher Zeugnis; anderes Bundesland mit Bestätigung des Veterinäramts
Landkreis Gießen Zeugnis empfohlen bei Umzug oder Verkauf Zeugnis Pflicht über die Kreisgrenze
Darmstadt-Dieburg Zeugnis bei jedem Standortwechsel, Verkauf oder Verschenken Zeugnis Pflicht
Bayern laut LWG nach Vorgabe des Landratsamts Seuchenfreiheitsbescheinigung des Heimatamtstierarztes
Weimarer Land nach Vorgabe des Amts Untersuchung auf Faulbrut vor Verbringen in einen anderen Landkreis, ein anderes Land oder ins Ausland

Was in Ihrem Kreis gilt, steht im Merkblatt Ihres Veterinäramts. Fragen Sie vor jedem Kauf und jeder Wanderung nach, und fragen Sie auch beim Zielkreis, ob dort gerade ein Sperrbezirk besteht.

So bekommen Sie das Zeugnis

  1. Termin vereinbaren: Gießen rät, sich mehrere Wochen vor dem geplanten Verkauf oder der Wanderung beim Veterinäramt zu melden. Die Kreise führen Listen der amtlich bestellten Bienensachverständigen (BSV).
  2. Untersuchung: Der BSV sieht die Völker an und zieht in der Regel eine Futterkranzprobe, also Futter aus dem Bereich über dem Brutnest, die im Labor auf Sporen der Amerikanischen Faulbrut untersucht wird. Der Landkreis Lüneburg stellt das Zeugnis nur aus, wenn die Futterkranzprobe frei von Faulbrutsporen ist.
  3. Zeitpunkt: Der Bodenseekreis empfiehlt das zeitige Frühjahr, wenn die Völker mindestens drei Brutwaben haben, und bevor der Honigraum aufgesetzt wird.
  4. Ausstellung: Bei negativem Befund stellt der Amtstierarzt die Bescheinigung aus, im Bodenseekreis bescheinigt der BSV. Das Zeugnis gilt immer für alle Völker eines Standes, auch wenn nur ein Teil davon wandert.
  5. Kosten: Laborgebühr und Bescheinigung trägt der Imker, so das Weimarer Land.

Wer im Frühjahr Ableger verkaufen oder in die Rapstracht wandern will, plant die Beprobung daher schon im Herbst oder Winter. Eine Bescheinigung vom September gilt höchstens neun Monate, also bis in den Juni des Folgejahres; für eine Wanderung in die Heide im August brauchen Sie dann ein neues Zeugnis.

Wanderstand: Schild, Meldung und Aufzeichnungen

Das Schild am Stand

Nach § 5a BienSeuchV bringt, wer Völker vorübergehend an einen anderen Ort verbringt, am Bienenstand ein Schild mit Namen, Anschrift und Völkerzahl in deutlicher und haltbarer Schrift an. Das BMLEH stellt klar, dass dies auch gilt, wenn der Wanderplatz im eigenen Kreis liegt. Berlin-Neukölln verlangt bei Wanderungen aus dem Bezirk hinaus zusätzlich die Telefonnummer, der Bodenseekreis eine wetterfeste Kopie des Gesundheitszeugnisses am Wanderstand. Gießen verlangt ein Schild bei allen Ständen außerhalb des eigenen Grundstücks, auch bei dauerhaften.

Ebenfalls aus § 5a folgt: Sie stellen sicher, dass der beamtete Tierarzt die Völker untersuchen kann, wenn die Seuchenbekämpfung es erfordert, in Ihrer Anwesenheit oder in der eines Beauftragten.

Wanderungen aufzeichnen

Seit dem EU-Tiergesundheitsrecht kommt eine Dokumentationspflicht hinzu. Laut BMLEH führen registrierte Betriebe Aufzeichnungen nach Artikel 102 der Verordnung (EU) 2016/429. Für Bienen schreibt Artikel 27 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 vor, dass diese Aufzeichnungen mindestens den Ort jeder Wanderung, Beginn und Ende sowie die Zahl der verbrachten Bienenstöcke enthalten. Ein einfaches Wanderbuch reicht: Datum, Wanderplatz mit Gemarkung oder Koordinaten, Völkerzahl hin und zurück.

Führen Sie dieses Buch zusammen mit dem Bestandsbuch für Tierarzneimittel, in das jede Varroabehandlung gehört. Gießen nennt für Bestandsbuch und Kaufbelege eine Aufbewahrungsdauer von fünf Jahren. Wie Sie behandeln und dokumentieren, steht in unserem Beitrag zur Varroa-Behandlung. Nach § 15 BienSeuchV muss jeder Halter, dessen Stand von der Varroamilbe befallen ist, alle Völker jährlich behandeln, sofern die Behörde nichts anderes anordnet.

Wandern in einen Sperrbezirk?

In Faulbrut-Sperrbezirke dürfen keine Völker hinein- oder herauswandern. Das folgt aus § 11 BienSeuchV, und die LWG spricht von einer Veränderungssperre. Wanderstände im Sperrbezirk dürfen nicht abtransportiert werden, bis der Bezirk aufgehoben ist. Wer in eine Waldtracht in einem anderen Bundesland wandern will, fragt daher vor der Abfahrt beim Zielkreis nach.

Bienen ins Ausland oder aus dem Ausland

Für das Verbringen zwischen EU-Mitgliedstaaten gelten die Artikel 48 bis 52 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688, die Muster der Tiergesundheitsbescheinigungen stehen in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403. Hinzu kommen die Artikel 126 und 151 der Verordnung (EU) 2016/429. Die Seuchen, um die es dabei vor allem geht, beschreibt die EU-Kommission so: Der Kleine Beutenkäfer fehlt in der EU weitgehend, mit Ausnahme der Region Kalabrien, die Tropilaelaps-Milbe kommt in der EU gar nicht vor.

Praktisch läuft eine Auslandswanderung, etwa ins Elsass oder nach Österreich, über das Veterinäramt. Der Bodenseekreis beschreibt den Ablauf: Für EU-Staaten stellt das Veterinäramt eine Bescheinigung im System TRACES aus. Der BSV muss die Völker innerhalb von 48 Stunden vor dem Verbringen untersuchen und dabei feststellen, dass keine Anzeichen von Amerikanischer Faulbrut, Kleinem Beutenkäfer oder Tropilaelaps vorliegen. Die TRACES-Bescheinigung gilt zehn Tage ab Ausstellung, bei Transport über Wasser verlängert sich die Frist um die Dauer der Überfahrt. Für Drittländer braucht es eine Bescheinigung nach dem Muster des Bestimmungslands, die Sie über dessen Botschaft beschaffen. Planen Sie dafür deutlich mehr Vorlauf ein als für eine Wanderung im Inland.

Wer Königinnen oder Völker aus dem EU-Ausland bestellt, achtet darauf, dass der Lieferung die amtliche Bescheinigung beiliegt, und meldet die Völker nach Ankunft beim eigenen Veterinäramt an.

Was droht, wenn Sie Ihre Bienen nicht anmelden?

Bußgeld bis 50.000 Euro

Nach § 26 Nr. 1 BienSeuchV handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1a eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet. Der Verweis führt auf § 32 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes, und nach § 32 Abs. 3 kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Das ist der Rahmen; die konkrete Höhe legt die Bußgeldbehörde im Einzelfall fest, und für ein vergessenes Hobbyvolk wird sie deutlich niedriger liegen. Ebenfalls bußgeldbewehrt sind nach § 26 Verstöße im Zusammenhang mit der Bescheinigung nach § 5 und mit Auflagen zu Ausnahmegenehmigungen.

Weitere Folgen

  • Keine Entschädigung: In Baden-Württemberg können zu niedrige oder fehlende Angaben die Leistungen der Tierseuchenkasse kürzen oder ausschließen, in Sachsen ist die fristgerechte Meldung Voraussetzung für Entschädigungen.
  • Keine Information: Ohne Registrierung erfahren Sie nicht amtlich, wenn in Ihrer Nähe Faulbrut festgestellt wird.
  • Kein Zeugnis: Ein Gesundheitszeugnis für Verkauf oder Wanderung setzt voraus, dass das Amt Ihren Stand kennt.

Meldepflichtige Seuchen melden

Zur Anmeldung gehört die Pflicht, bestimmte Seuchen zu melden. Seit dem 11. März 2026 gilt die Tierseuchenmeldeverordnung (BGBl. 2026 I Nr. 61), die die frühere Trennung in anzeige- und meldepflichtige Seuchen aufgehoben hat. Meldepflichtig sind bei Bienen die Amerikanische Faulbrut, der Kleine Beutenkäfer, die Tropilaelaps-Milbe und die Varroose; schon der Verdacht ist unverzüglich dem Veterinäramt zu melden. Die Varroa-Meldung handhaben die Länder unterschiedlich: Niedersachsen etwa hält Meldungen der Imker für entbehrlich. Bis zur amtlichen Feststellung dürfen Sie nach § 7 BienSeuchV am Stand nichts verändern: keine Völker, Waben, Honig für die Fütterung oder Geräte entfernen und keine Völker hinzustellen. Darüber hinaus verlangt § 3 des Tiergesundheitsgesetzes laut BMLEH, bei plötzlichem oder unerklärlichem Sterben, anderen Anzeichen schwerer Krankheit oder einem unerklärlichen Leistungsrückgang unverzüglich einen Tierarzt zu informieren.

Und wenn Sie Honig abgeben?

Die Anmeldung als Bienenhalter macht Sie noch nicht zum registrierten Lebensmittelunternehmer. Wer Honig an Dritte abgibt, unterliegt aber dem Lebensmittelrecht, und auch hier gehen die Kreise unterschiedlich vor. Das Veterinäramt Darmstadt-Dieburg verlangt eine Meldung, wenn Sie Honig außerhalb des eigenen Haushalts direkt oder lokal verkaufen. Das Kasseler Formular fragt schon bei der Anzeige nach dem Ort der Honiggewinnung und Abfüllung. Klären Sie das am besten gleich bei der Anmeldung mit. Was beim Schleudern und Abfüllen zu beachten ist, beschreibt unser Beitrag zur Honigernte.

Checkliste: Bienen anmelden in sechs Schritten

  1. Standort klären: Mit dem Grundstückseigentümer abstimmen, Kreis und zuständiges Veterinäramt ermitteln, in Bayern Belegstellen-Schutzbereiche prüfen.
  2. Vorab in Bayern: Landwirtschaftliche Betriebsnummer beim AELF beantragen. In Hessen gegebenenfalls Registrierung beim HVL nach Vorgabe des Kreises.
  3. Anzeige nach § 1a: Formular des Veterinäramts ausfüllen, mit Völkerzahl, Standorten und Herkunft der Bienen, spätestens wenn das erste Volk ankommt, besser vorher.
  4. Gesundheitszeugnis: Beim Kauf das Zeugnis des Herkunftsstands verlangen und unverzüglich nach Ankunft beim Veterinäramt vorlegen.
  5. Tierseuchenkasse: Nach den Regeln Ihres Landes melden, zum Beispiel bis 31. Januar in NRW, zum 1. Mai in Baden-Württemberg, zum 1. Januar in Sachsen; in Hessen über den Verein.
  6. Laufend aktuell halten: Neue Stände, deutlich mehr Völker, Wanderungen und die Aufgabe der Imkerei melden, Wanderbuch und Bestandsbuch nach Empfehlung des Landkreises Gießen fünf Jahre aufbewahren, Schild am Wanderstand anbringen.

Häufige Fragen

Muss ich auch ein einzelnes Bienenvolk anmelden?

Ja. § 1a der Bienenseuchen-Verordnung kennt keine Mindestzahl: Wer Bienen halten will, zeigt das spätestens bei Beginn der Haltung beim Veterinäramt an, mit Völkerzahl und Standort. Das gilt für Hobbyimker genauso wie für Erwerbsimker, für ein Volk im Garten ebenso wie für einen Ableger oder einen eingefangenen Schwarm, der in einer Beute sitzt.

Wo melde ich meine Bienen an?

Beim Veterinäramt des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, in dem die Bienen stehen, nicht unbedingt dort, wo Sie wohnen. In Berlin sind die Veterinär- und Lebensmittelaufsichten der Bezirke zuständig. Stehen Ihre Völker in mehreren Kreisen, melden Sie sich in jedem Kreis an. Je nach Bundesland kommt die Meldung bei der Tierseuchenkasse hinzu, in Bayern vorher die Betriebsnummer vom AELF.

Kostet die Anmeldung der Bienen etwas?

Das regelt jedes Land und oft jeder Kreis selbst. Das Berliner Service-Portal nennt für den Bezirk Tempelhof-Schöneberg eine Gebühr von 10 bis 120 Euro. Bei der Tierseuchenkasse sind Bienen in Nordrhein-Westfalen beitragsfrei, die Sächsische Tierseuchenkasse weist 0,70 Euro je Volk bei 5,20 Euro Mindestbeitrag aus. Das Gesundheitszeugnis mit Laboruntersuchung zahlen Sie selbst.

Was ist die Registernummer für Imker?

Nach der Anzeige erfasst das Veterinäramt Ihre Bienenhaltung in einem Register und vergibt eine zwölfstellige Registernummer. Sie setzt sich laut § 1a BienSeuchV aus der amtlichen Gemeindekennzahl und einer vierstelligen Betriebsnummer zusammen. In Bayern brauchen Sie dafür vorher eine Betriebsnummer vom AELF, im Landkreis Gießen registrieren Sie sich zunächst beim HVL in Alsfeld. Geben Sie die Nummer bei Tierseuchenkasse und Zeugnisanträgen an.

Muss ich meine Bienen bei der Tierseuchenkasse melden?

Das hängt vom Bundesland ab. In Nordrhein-Westfalen ist die Meldung bis 31. Januar Pflicht, aber beitragsfrei. In Baden-Württemberg gilt seit 2026 der Stichtag 1. Mai, in Sachsen der 1. Januar. In Hessen meldet der Imkerverein für seine Mitglieder. In Niedersachsen besteht für Bienen keine Meldepflicht bei der Tierseuchenkasse. Fragen Sie im Zweifel Ihr Veterinäramt.

Brauche ich ein Gesundheitszeugnis, wenn ich Bienen kaufe?

Ja, sobald die Völker an einen anderen Ort verbracht werden. Nach § 5 BienSeuchV legen Sie dem Veterinäramt am neuen Standort unverzüglich eine amtstierärztliche Bescheinigung über die Freiheit von Amerikanischer Faulbrut vor. Ob bei einem Umzug innerhalb des Kreises eine Ausnahme gilt, entscheidet der Kreis. Lassen Sie sich das gültige Zeugnis beim Kauf aushändigen und reichen Sie es mit Ihrer Anmeldung ein.

Was passiert, wenn ich meine Bienen nicht angemeldet habe?

Wer die Anzeige nach § 1a nicht, falsch, unvollständig oder verspätet erstattet, begeht nach § 26 BienSeuchV eine Ordnungswidrigkeit, die das Tiergesundheitsgesetz mit bis zu 50.000 Euro Geldbuße bedroht. Holen Sie die Anmeldung sofort nach, das Berliner Bezirksamt Neukölln rät genau dazu. Ohne Registrierung kann Sie das Amt zudem nicht informieren, wenn in Ihrer Nähe Faulbrut festgestellt wird.

Muss ich mich abmelden, wenn ich mit der Imkerei aufhöre?

Die Bundesverordnung regelt die Abmeldung nicht ausdrücklich, viele Veterinärämter verlangen sie aber. Der Landkreis Weimarer Land schreibt in seinem Merkblatt, dass Sie sich abmelden müssen, wenn Sie keine Bienen mehr halten. Der Landkreis Kassel verlangt, aufgegebene Standorte und alle Änderungen unverzüglich mitzuteilen. Melden Sie sich auch bei der Tierseuchenkasse ab, sonst laufen Meldebögen weiter.

Quellen

  1. Bienenseuchen-Verordnung, § 1a Anzeige und Registrierung, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
  2. Bienenseuchen-Verordnung (BienSeuchV), Gesamttext, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
  3. Tiergesundheitsgesetz, § 32 Bußgeldvorschriften, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
  4. Bienen halten: Aber wie? Rechtliche Regelungen, Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH)
  5. Rechtsgrundlagen für die Imkerei (Stand Juni 2024), Bayerische Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau, Institut für Bienenkunde und Imkerei Veitshöchheim
  6. Information zur Bienenhaltung (Stand 12.04.2024), Landratsamt Rosenheim, Staatliches Veterinäramt
  7. Tierseuchenbeitrag und Tierbestandsmeldung (Leistungsbeschreibung), BayernPortal, Bayerische Tierseuchenkasse
  8. Anmeldung des Standorts für Bienenvölker, Service-Portal Berlin, Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg
  9. Bienenhaltung, Bezirksamt Neukölln von Berlin, Veterinär- und Lebensmittelaufsicht
  10. Formular zur Anzeige einer Bienenhaltung, Landkreis Kassel, Fachbereich Veterinärwesen und Verbraucherschutz
  11. Informationen zur Haltung von Bienen im Landkreis Gießen (2026), Landkreis Gießen, Veterinäramt
  12. Merkblatt Bienenhaltung, Landkreis Darmstadt-Dieburg, Veterinäramt
  13. Merkblatt Wanderung mit Bienenvölkern (Stand 12.10.2023), Landratsamt Bodenseekreis, Veterinäramt
  14. Bekanntmachung der Tierseuchenkasse Baden-Württemberg zur Meldepflicht für Bienenhalter (14.04.2026), Tierseuchenkasse Baden-Württemberg, veröffentlicht durch die Stadt Friedrichshafen
  15. Tierseuchenbekämpfungsverordnung (TSBekVO) Nordrhein-Westfalen, gültig ab 21.03.2026, Ministerium des Innern NRW, recht.nrw.de
  16. Beitragshöhe, Sächsische Tierseuchenkasse
  17. Tierbestandsmeldung 2026 zum Stichtag 1. Januar, Sächsische Tierseuchenkasse, veröffentlicht durch den Landkreis Zwickau
  18. Honey bees: movements between Member States and entry into the Union, Europäische Kommission, Generaldirektion Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
  19. Merkblatt Bienenhaltung, Landkreis Lüneburg, Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung
  20. Merkblatt für Bienenhalter (Stand 2021), Landratsamt Weimarer Land, Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt